BSG - Beschluss vom 02.03.2015
B 12 KR 60/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 400/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 1516/10

BSG - Beschluss vom 02.03.2015 (B 12 KR 60/14 B) - DRsp Nr. 2015/6821

BSG, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 60/14 B

DRsp Nr. 2015/6821

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über das Bestehen von Versicherungspflicht der Klägerin als Studentin in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.4.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz ihres umfänglichen Vorbringens entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).