BSG - Beschluss vom 02.02.2015
B 12 R 3/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 789/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 475/13

BSG - Beschluss vom 02.02.2015 (B 12 R 3/15 B) - DRsp Nr. 2015/3294

BSG, Beschluss vom 02.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 3/15 B

DRsp Nr. 2015/3294

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit über die Rentenanpassung zum 1.1.2013 aufgrund der Änderung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 4.12.2014 sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Verfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das Schreiben ist am 15.1.2015 beim BSG eingegangen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) hat der Kläger am 21.1.2015 eingereicht. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 4.12.2014 zugestellt worden.