BSG - Beschluss vom 02.01.2023
B 5 R 132/22 AR
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 209/20
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 296/22

BSG - Beschluss vom 02.01.2023 (B 5 R 132/22 AR) - DRsp Nr. 2024/9645

BSG, Beschluss vom 02.01.2023 - Aktenzeichen B 5 R 132/22 AR

DRsp Nr. 2024/9645

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Durch Beschluss vom 22.11.2022 hat das LSG Niedersachsen-Bremen den im Berufungsverfahren gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.12.2022 gegen den Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde ("Klage") eingelegt. Das Schreiben ist am 14.12.2022 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 22.11.2022 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar 177 SGG). Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Keiner dieser Fälle liegt vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Bremen, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 209/20