Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 22.11.2022 hat das LSG Niedersachsen-Bremen den im Berufungsverfahren gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.12.2022 gegen den Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde ("Klage") eingelegt. Das Schreiben ist am 14.12.2022 beim
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 22.11.2022 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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