Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. P beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Köln [SG] vom 11.12.2013; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 12.8.2015). Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das
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