BSG - Beschluss vom 01.12.2015
B 8 SO 98/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 6/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 380/12

BSG - Beschluss vom 01.12.2015 (B 8 SO 98/15 B) - DRsp Nr. 2016/448

BSG, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 98/15 B

DRsp Nr. 2016/448

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. P beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Köln [SG] vom 11.12.2013; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 12.8.2015). Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das SG und das LSG hätten in mehrfacher Weise gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezüglich der Mitwirkungspflichten verstoßen ( SozR 1200 § Nr 13; SozR 4100 § Nr 1). Es sei nicht zutreffend, dass der Beklagten nicht alle relevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Im Übrigen befinde er sich seit 2003 in Privatinsolvenz und habe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Leistungen nach dem () bezogen. Er beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P .