BSG - Beschluss vom 01.10.2015
B 8 SO 96/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 4213/14 WA
LSG Baden-Württemberg, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 415/07
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 4688/06

BSG - Beschluss vom 01.10.2015 (B 8 SO 96/15 B) - DRsp Nr. 2015/18250

BSG, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 96/15 B

DRsp Nr. 2015/18250

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat selbst mit einem am 14.9.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 10.9.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.7.2015 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § Abs Satz 1 Halbsatz 2 iVm § als unzulässig zu verwerfen.