Der Antrag der Klägerin, die Bestellung des Rechtsanwalts B. als besonderen Vertreter aufzuheben, wird abgelehnt.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2015 durch die Rücknahme des Rechtsmittels erledigt ist.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat mit einem Telefax an das Hessische LSG vom 12.7.2015, das nach Weiterleitung durch das LSG am 17.7.2015 beim
Die mangels Einlegung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten unzulässige (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 SGG) Beschwerde der Klägerin ist vom besonderen Vertreter der Klägerin sinngemäß zurückgenommen worden, indem dieser erklärt hat, dass er die Einlegung durch die prozessunfähige Klägerin nicht genehmigt. Nach der Rechtsprechung des
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