BSG - Beschluss vom 01.10.2015
B 5 R 218/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 44/14
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 140/13

BSG - Beschluss vom 01.10.2015 (B 5 R 218/15 B) - DRsp Nr. 2015/19405

BSG, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen B 5 R 218/15 B

DRsp Nr. 2015/19405

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 27.3.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeiten vom 21.2.2005 bis zum 31.8.2006 und vom 5.10.2006 bis zum 31.7.2007 als Anrechnungszeiten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.