BSG - Beschluss vom 01.10.2015
B 5 R 138/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1915/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3617/13

BSG - Beschluss vom 01.10.2015 (B 5 R 138/15 B) - DRsp Nr. 2015/19996

BSG, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen B 5 R 138/15 B

DRsp Nr. 2015/19996

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 29.1.2015, abgesandt am gleichen Tag, hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 27.2.2014 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen am 10.4.2015, hat der Kläger privatschriftlich gegen das Urteil des LSG "Beschwerde" eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Gleichzeitig hat er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck abgegeben, der mit der Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführt worden war.