Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem - dem Kläger am 20.6.2014 zugestellten - Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.6.2014 hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten, die die Vertretung danach niedergelegt haben, zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.
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