BSG - Beschluss vom 01.10.2014
B 8 SO 54/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 98/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 540/11

BSG - Beschluss vom 01.10.2014 (B 8 SO 54/14 B) - DRsp Nr. 2014/15771

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 54/14 B

DRsp Nr. 2014/15771

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem - dem Kläger am 20.6.2014 zugestellten - Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.6.2014 hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten, die die Vertretung danach niedergelegt haben, zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.