BSG - Beschluss vom 01.10.2014
B 14 AS 96/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 26/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3849/11

BSG - Beschluss vom 01.10.2014 (B 14 AS 96/14 B) - DRsp Nr. 2014/15610

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 96/14 B

DRsp Nr. 2014/15610

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit am 11.4.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 10.4.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.