BSG - Beschluss vom 01.10.2014
B 13 R 343/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 720/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1031/11

BSG - Beschluss vom 01.10.2014 (B 13 R 343/14 B) - DRsp Nr. 2014/17592

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 343/14 B

DRsp Nr. 2014/17592

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.6.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 25.3.2014 mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 19.8.2014 (sinngemäß) Beschwerde eingelegt und (sinngemäß) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das LSG hat dieses Schreiben an das BSG weitergeleitet (Eingang hier am 26.9.2014).

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.