Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 4.6.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erziehungsrente ab 1.12.2009 ohne Abzug von Entgeltpunkten aus dem Ehegatten-Rentensplittung verneint.
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