BSG - Beschluss vom 01.10.2014
B 13 R 247/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 496/11
SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 3/07

BSG - Beschluss vom 01.10.2014 (B 13 R 247/14 B) - DRsp Nr. 2014/15175

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 247/14 B

DRsp Nr. 2014/15175

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Hessische LSG hat im Urteil vom 23.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf zusätzliche Berücksichtigung bzw höhere Bewertung rentenrechtlicher Zeiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 18.9.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).