BSG - Beschluss vom 01.07.2015
B 8 SO 35/15 B
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 11/12
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 125/11

BSG - Beschluss vom 01.07.2015 (B 8 SO 35/15 B) - DRsp Nr. 2015/11954

BSG, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 35/15 B

DRsp Nr. 2015/11954

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 5. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Saarland vom 5.3.2015, das ihm am 23.3.2015 (durch einen Justizbediensteten) zugestellt worden ist, selbst beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen. Seine Prozessbevollmächtigte hat am 23.4.2015 erneut Beschwerde eingelegt und diese am 29.5.2015 (Poststempel 28.5.2015) begründet.