BSG - Beschluss vom 01.07.2015
B 7 AY 2/14 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 AY 90/13
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AY 62/12

BSG - Beschluss vom 01.07.2015 (B 7 AY 2/14 R) - DRsp Nr. 2015/14487

BSG, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen B 7 AY 2/14 R

DRsp Nr. 2015/14487

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für eine vom Kläger beantragte Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache zu übernehmen.

Der nach seinen Angaben im Jahr 1994 in G geborene Kläger reiste im August 2011 ohne gültige Papiere nach Deutschland ein. Sein Asylantrag ist ohne Erfolg geblieben; seit Juni 2012 wird er durchgehend nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geduldet.