Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 8.1.2015 hat das LSG Hamburg die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Hamburg vom 12.11.2014, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen "pünktlicher Auszahlung" der Rente "am letzten Werktag des Monats" abgelehnt worden war, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27.5.2015, hier eingegangen am 5.6.2015, ua gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch kein Rechtsmittel zum
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