BSG - Beschluss vom 01.06.2015
B 9 V 4/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AR 1/15
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 24/10

BSG - Beschluss vom 01.06.2015 (B 9 V 4/15 S) - DRsp Nr. 2015/11936

BSG, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen B 9 V 4/15 S

DRsp Nr. 2015/11936

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 den Antrag des Antragstellers, dessen Inhalt sich in allgemeinpolitischen Ausführungen sowie in Beleidigungen gegen die Richter des SG erschöpft, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem "Wiedereinsetzungsgesuch, Feststellung der Nichtigkeit, Aufhebung und Änderung [der] Entscheidung" mit Schreiben vom 27.2.2015, welches das LSG an das BSG zur Entscheidung abgegeben hat.