BSG - Beschluss vom 01.06.2015
B 9 SB 10/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 3618/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 300/12

BSG - Beschluss vom 01.06.2015 (B 9 SB 10/15 B) - DRsp Nr. 2015/11637

BSG, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 10/15 B

DRsp Nr. 2015/11637

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt (Bescheid vom 11.12.2008).

Ihren Antrag auf Höherbewertung des GdB lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 18.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB von mindestens 50 verneint. Die Höhe des Gesamt-GdB habe sich seit der letzten maßgeblichen Feststellung durch den Bescheid vom 11.12.2008 nicht wesentlich geändert. Die Bewertungen der Teil-GdB für einzelne Funktionssysteme durch das SG und die Beklagte seien eher zu hoch ausgefallen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, weil das LSG von der Rechtsprechung des BSG zur Abschmelzung überhöhter GdB abgewichen sei.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).