BSG - Beschluss vom 01.04.2016
B 14 AS 286/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1837/13
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2381/11

BSG - Beschluss vom 01.04.2016 (B 14 AS 286/15 B) - DRsp Nr. 2016/9333

BSG, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 286/15 B

DRsp Nr. 2016/9333

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T K, H, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil des LSG von einer Entscheidung ua des BSG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Beide hier geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).