BSG - Beschluss vom 01.04.2015
B 14 AS 1/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 667/12
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1154/11

BSG - Beschluss vom 01.04.2015 (B 14 AS 1/15 BH) - DRsp Nr. 2015/6684

BSG, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/6684

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers mit Schreiben vom 6.1.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 30.9.2014 erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).