BSG - Beschluss vom 01.04.2015
B 13 R 9/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg - L 7 R 685/15 ER-B - 23.03.2015,
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3247/14

BSG - Beschluss vom 01.04.2015 (B 13 R 9/15 S) - DRsp Nr. 2015/7800

BSG, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 9/15 S

DRsp Nr. 2015/7800

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung einer weiteren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 23.3.2015 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Konstanz vom 28.1.2015 (S 8 R 3247/14 ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.3.2015 "Beschwerde" beim BSG eingelegt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig erhoben. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg - L 7 R 685/15 ER-B - 23.03.2015,