BSG vom 31.03.1992
9b RAr 19/90
Normen:
AFG § 59 Abs. 1 S. 3, § 169 Abs. 1 S. 2; BBiG § 26 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 40 Nr. 6

BSG - 31.03.1992 (9b RAr 19/90) - DRsp Nr. 1993/1422

BSG, vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 19/90

DRsp Nr. 1993/1422

»Der unmittelbar an die Grundausbildung anschließende »aufbauende« Abschnitt der Stufenausbildung ist eine Ausbildung i.S. des AFG in einem Rehabilitationsverfahren und keine Fortbildung, weil er mit dieser eine bildungs- und rehabilitationsrechtliche Einheit bildet. Wurde für den einen Ausbildungsabschnitt Ausbildungsgeld bewilligt, so kann es nicht im zweiten Abschnitt durch Übergangsgeld ersetzt werden.«

Normenkette:

AFG § 59 Abs. 1 S. 3, § 169 Abs. 1 S. 2; BBiG § 26 ;

Gründe: