BSG vom 31.03.1992
9b RAr 1/91
Normen:
Rehaano § 27 Abs. 5; SGB X § 48 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 58 Nr. 4

BSG - 31.03.1992 (9b RAr 1/91) - DRsp Nr. 1993/1423

BSG, vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 1/91

DRsp Nr. 1993/1423

»Ausbildungsgeld wird nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn einer Rehabilitation bemessen und darf nicht wegen der Erhöhung des Einkommens der Eltern während der Maßnahme gekürzt werden.«

Normenkette:

Rehaano § 27 Abs. 5; SGB X § 48 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob das dem Kläger für seine berufliche Rehabilitation bewilligte Ausbildungsgeld wegen der Erhöhung des Einkommens seiner Eltern gekürzt werden durfte.