I. Die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) wurde im Jahre 1977 geschieden. Durch Gerichtsbeschluß wurde der Klägerin die elterliche Gewalt für den gemeinsamen Sohn Christian (Ch.) übertragen. In einem anläßlich des Scheidungstermins geschlossenen gerichtlichen Vergleich hatten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) sich über die Höhe des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts geeinigt sowie darüber, daß die Klägerin das volle Kindergeld erhalten solle.
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