I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger aufgrund einer unter Mithilfe von verwandten und eines Studienfreundes - als Ersatzkraft - durchgeführten Renovierung seiner Wohnung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung unterlag.
Der Kläger renovierte Ende August 1987 eine kurz zuvor von ihm gemietete Wohnung. Bei diesen Arbeiten (Ausbessern, Tapezieren und Anstreichen der Wände) halfen ihm unentgeltlich sein Vater und seine Schwiegereltern. Dabei verletzte sich der Vater des Klägers. Für den verunglückten Vater sprang ein Studienfreund des Klägers R. T. (Th.) ein, der ebenfalls unentgeltlich mithalf. Von den Renovierungsarbeiten entfielen insgesamt auf den Vater etwa 10, den Schwiegervater 40, die Schwiegermutter 35 und den Freund etwa 8 Stunden.
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