I. Die Klägerin, die gewerbsmäßig Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, wendet sich gegen eine Auflage.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1986 erteilte das Landesarbeitsamt Schleswig-Holstein-Hamburg zu der der Klägerin erteilten unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 14. September 1982 u.a. folgende, zunächst bis zum 15. Januar 1987 befristete Auflage:
II. Eine Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall (unter Anwendung des § 4 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985) ist künftig nur noch mit folgenden Maßgaben zulässig (s. Prüfbericht I.3.):
1. Die Dauer der Arbeitszeit ist nur hinreichend bestimmt, wenn eine regelmäßige wöchentliche, mindestens aber monatliche Arbeitszeit vereinbart wird.
2. Die Pflichten (bzw. die sich aus dem Umkehrschluß ergebenden Rechte) gemäß § 4 Abs. 2 Beschäftigungsförderungsgesetz sind in die Urkunde bzw. den Arbeitsvertrag gemäß § 11 Abs. 1 AÜG aufzunehmen. Für die rechtzeitige Mitteilung der Lage der Arbeitszeit ist der Verleiher nachweispflichtig.
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