BSG vom 29.04.1992
7 RAr 12/91
Normen:
AFG § 113 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 1992, 105
SozR 3-4100 § 113 Nr. 1

BSG - 29.04.1992 (7 RAr 12/91) - DRsp Nr. 1993/1411

BSG, vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 12/91

DRsp Nr. 1993/1411

»Voraussetzung für die Anerkennung des Erziehungsgeldes als lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung iS von § 113 Abs. 2 S. 3 AFG ist der tatsächliche Ausfall eines zuvor erzielten Arbeitslohns während des Erziehungsgeldbezugs.«

Normenkette:

AFG § 113 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld (Alg).

Die verheiratete Klägerin, die am 9. Oktober 1987 ein Kind gebar, war bis zum Beginn ihres Mutterschafts- bzw Erziehungsurlaubs unter Einreihung in die Lohnsteuerklasse IV als Pharmazeutisch-Technische Assistentin beschäftigt (letztes Monatsgehalt Juli 1987. 2.440,40 DM brutto). Vom 23. August bis 4. Dezember 1987 bezog sie Mutterschaftsgeld, ab 5. Dezember 1987 erhielt sie Erziehungsgeld, zuletzt für die Zeit vom 1. bis 8. August 1988 in Höhe von 160, -- DM.

Für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis einschließlich 31. Juli 1988 wählten die Klägerin und ihr Ehemann die Kombination der Steuerklassen III/V (Ehemann. III, Klägerin. V). Ab 1. August 1988 ließen die Ehegatten bei der hierfür zuständigen Gemeinde in ihre Lohnsteuerkarten wieder jeweils die Steuerklasse IV eintragen. Ein weiterer Steuerklassenwechsel fand im Jahre 1988 nicht mehr statt, doch war in der Lohnsteuerkarte 1989 der Klägerin wieder die Steuerklasse V, in der ihres Ehegatten die Steuerklasse III eingetragen.