BSG vom 26.03.1992
11 RAr 47/91
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1 ; SchwbG § 7 Abs. 1, Abs. 9 S. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 442
NZA 1993, 335
SozR 3-3870 § 9 Nr. 1

BSG - 26.03.1992 (11 RAr 47/91) - DRsp Nr. 1993/1425

BSG, vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 47/91

DRsp Nr. 1993/1425

»1. Die Feststellung der beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen stellt keine einmalige Leistung des Arbeitsamts i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar. 2. Schwerbehinderte, die in einer gemeinnützigen Werkstatt für Behinderte betreut werden, sind weder als Teilnehmer an Maßnahmen der Rehabilitation noch als Behinderte im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten auf Pflichtplätze anzurechnen.«

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1 ; SchwbG § 7 Abs. 1, Abs. 9 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Feststellung der der Klägerin nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anzurechnenden Zahl von beschäftigten Schwerbehinderten.

Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH Heime und Ausbildungsstätten für Behinderte, insbesondere auch eine nach dem SchwbG anerkannte Werkstatt für Behinderte. In ihrer für das Kalenderjahr 1986 nach § 13 Abs. 2 SchwbG erstatteten Anzeige führte sie als beschäftigte Schwerbehinderte auch 22 Personen auf, die sie im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich ihrer Werkstatt für Behinderte betreute.