BSG - 26.03.1992 (11 RAr 25/90) - DRsp Nr. 1993/1424
BSG, vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 25/90
DRsp Nr. 1993/1424
»Das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit widerspricht nicht dem Gebot der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1GG, soweit es die Vermittlung von Arbeitskräften unterhalb der Führungskräfte der Wirtschaft betrifft (BVerfG vom 4. 4. 1967 - 1 BvR 126/65 = BVerfGE 21, 245 = SozR Nr. 10 zu Art. 12GG). Die Begrenzung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs berechtigende Allgemeininteressen i.S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 3. 12. 1974 = EuGHE 1974, 1299 - Rs 33/74) sind in der Regel auch in den überragenden Gemeinschaftsgütern i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 11. 6. 1958 - 1 BvR 596/56 = BVerfGE 7, 377) enthalten, die Regelungen der Berufsfreiheit rechtfertigen. Wenn Normen eines Mitgliedstaates im Allgemeininteresse erlassen worden sind und deshalb dem gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsverbot nicht unterliegen, so ist eine Inländerdiskriminierung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Regelungen der Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. 7. 1948 (BGBl II 1954, 448) und Nr. 96 vom 1. 7. 1949 (BGBl II 1954, 456) für die Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Normen mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht wegen des Vorbehalts in Art. 234 Abs. 1 EWGVtr weiterhin maßgebend (EuGH vom 14. 10. 1980 = EuGHE 1980, 2787 - Rs 812/79).
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