BSG vom 26.01.1994
9 RV 25/93
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 ; SGG § 103, § 118 Abs. 1 ; SchwbG § 3, § 4 ; ZPO § 372 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 812
SozR 3-1750 § 372 Nr. 1

BSG - 26.01.1994 (9 RV 25/93) - DRsp Nr. 1994/6914

BSG, vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 9 RV 25/93

DRsp Nr. 1994/6914

»Maßgebend für die Feststellung, ob und in welchem Grad Gesundheitsstörungen entstellend wirken, ist der unmittelbare Eindruck des Gerichts, den es sich grundsätzlich durch Augenschein zu verschaffen hat.«

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1 ; SGG § 103, § 118 Abs. 1 ; SchwbG § 3, § 4 ; ZPO § 372 ;

I. Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob dem Kläger Ansprüche auf Versorgungsrente gegen den Beklagten zustehen.

Der 1920 geborene, in Polen lebende Kläger erlitt als Wehrmachtsangehöriger 1942 eine Splitterverletzung an der linken Hand, einen Durchschuß am linken Ellenbogen, Granatsplitterverletzungen am Schädel, an den Lippen, der linken Brust und am linken Oberarm sowie einen Durchschuß am linken Handgelenk. Im Februar 1984 beantragte er beim Beklagten Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Dabei machte er Folgen der erlittenen Verwundungen sowie einen Herzinfarkt, Diabetes mellitus, Asthma und Rheuma als Schädigungsfolgen geltend.