I. Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob dem Kläger Ansprüche auf Versorgungsrente gegen den Beklagten zustehen.
Der 1920 geborene, in Polen lebende Kläger erlitt als Wehrmachtsangehöriger 1942 eine Splitterverletzung an der linken Hand, einen Durchschuß am linken Ellenbogen, Granatsplitterverletzungen am Schädel, an den Lippen, der linken Brust und am linken Oberarm sowie einen Durchschuß am linken Handgelenk. Im Februar 1984 beantragte er beim Beklagten Rentenleistungen nach dem
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