BSG vom 25.11.1992
2 RU 3/92
Normen:
RVO § 539 Abs 1 Nr 4 lit. b;
Fundstellen:
NZS 1993, 266
SozR 3-2200 § 654 Nr. 1

BSG - 25.11.1992 (2 RU 3/92) - DRsp Nr. 1993/1284

BSG, vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 2 RU 3/92

DRsp Nr. 1993/1284

»Die Teilnahme eines arbeitslosen Jugendlichen an einer vom Arbeitsamt bewilligten Berufsorientierungsmaßnahme ist nicht als »Aufsuchen« auf Anordnung des Arbeitsamtes iS von § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b RVO anzusehen.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs 1 Nr 4 lit. b;

Gründe:

I Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte der für die Entschädigung der Folgen des Arbeitsunfalls zuständige Versicherungsträger ist, den der Beigeladene am 24. November 1986 erlitten hat.

Das Arbeitsamt Koblenz bewilligte dem im Jahre 1969 geborenen Beigeladenen für die Zeit vom 15. Oktober 1986 bis 10. März 1987 eine Berufsorientierungsmaßnahme, die von der Kölner Wirtschaftsfachschule in Koblenz durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Maßnahme waren Berufspraktika für die Zeit vom 17. November bis 12. Dezember 1986 und vom 2. bis 25. Februar 1987 vorgesehen. Das erste Berufspraktikum leistete der Beigeladene bei dem Bau- und Heimwerkermarkt M. in K. ab. Am 24. November 1986 verunglückte der Beigeladene mit seinem Moped auf dem Weg von der Betriebsstätte zu sich nach Hause; dabei zog er sich eine Radiusfraktur des linken Handgelenks zu. Die Klägerin übernahm die vorläufigen Leistungen nach § 1735 der Reichsversicherungsordnung (); es entstanden ihr Kosten für die ambulante Behandlung in Höhe von 256,-- DM. Die Beklagte lehnte die Anerkennung ihrer Entschädigungspflicht ab.