BSG vom 25.06.1992
2 RU 14/92
Normen:
RVO § 1546 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 38
NJW 1993, 221

BSG - 25.06.1992 (2 RU 14/92) - DRsp Nr. 1993/1390

BSG, vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 2 RU 14/92

DRsp Nr. 1993/1390

»Verhältnisse außerhalb des Willens des Antragstellers i.S. des § 1546 RVO werden nicht durch Rechtsunkenntnis begründet.«

Normenkette:

RVO § 1546 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob die Entschädigungsleistungen für den Versicherten wegen seines Arbeitsunfalls am 10. Juli 1982 mit dem Tag nach dem Arbeitsunfall oder mit dem Ersten des Antragsmonats, dem 1. März 1987, beginnen. Die Kläger setzen den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Sohnes, des Versicherten, fort.

Der Versicherte, ein Maschinenbaustudent, erlitt am 10. Juli 1982 schwere Verletzungen, als er gemeinsam mit seinem Freund, einem Musikstudenten, an einem Pkw unentgeltlich Reparaturarbeiten ausführte. Halter des Pkw war der Freund des Versicherten. Die Studenten hatten das Fahrzeug auf unbefestigtem Untergrund mit einem Scherenwagenheber vorn in der Mitte aufgebockt und zunächst beide Vorderräder abmontiert. Danach schob sich der Versicherte mit seinem Oberkörper unter den Wagen, um von unten eine Lenkmanschette zu befestigen. Bei dem Versuch, einen besseren Beobachtungsplatz einzunehmen, berührte der Freund des Versicherten den Wagen. Sekunden später fiel der Wagenheber um, das Fahrzeug stürzte zu Boden, und seine Radaufhängung traf den Versicherten am Kopf.