I. Umstritten ist der Anspruch des Versicherten O. K. auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Ereignisses vom 24. Juni 1982.
Der im Jahre 1928 geborene und während des Berufungsverfahrens am 8. November 1990 verstorbene Versicherte war bei der Beklagten als selbständiger Ingenieur freiwillig versichert. In seiner Unfallanzeige vom 22. Juli 1982 gab er an, er habe sich am 24. Juni 1982 beim Anziehen der Feststellbremse eines Transportbetonmischers während der TÜV-Abnahme auf einem Rollenprüfstand den zweiten Lendenwirbel gebrochen. Gestützt auf ein chirurgisches Gutachten von Dres. K., S. und T., Städtische Kliniken D., vom 15. November 1982 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil die festgestellten Gesundheitsschäden nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht worden seien. Es fehle an dem ein Unfallereignis bestimmenden Element der äußeren Einwirkung (Bescheid vom 28. Dezember 1982 und Widerspruchsbescheid vom 17. März 1983).
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