I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der (damals noch) kassenärztlichen Versorgung rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli bis 11. Dezember 1991 zu erteilen war.
Der Kläger ist Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des E. K. L. in E.. Er übernahm die Chefarztstelle zum 1. Juli 1991 von seinem Vorgänger Prof. Dr. K., der zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigt war. Mit Schreiben vom 5. Juli 1991 beantragte er die Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung für bestimmte Leistungen. Durch Beschluß vom 11. Dezember 1991 ermächtigte ihn der Zulassungsausschuß für Ärzte Duisburg mit Wirkung ab 12. Dezember 1991 und befristet bis zum 31. Dezember 1993 im beantragten Umfang zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung. Für eine rückbezogene Ermächtigung sah der Ausschuß keinen Bedarf.
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