I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin, der sich im Dienst erschossen hat, als Folge einer Wehrdienstbeschädigung beurteilt werden kann.
Der Verstorbene war Berufssoldat und zuletzt seit 1983 als Hauptfeldwebel Leiter eines Sicherheitszuges von 130 Mann. Der Dienst in diesem Zug wurde als schwierig angesehen, weil es unter den Soldaten Aggressionen und Alkoholprobleme gab.
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