I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für eine Entgiftungsbehandlung des Beigeladenen in der Zeit vom 16. November bis 6. Dezember 1981 in Höhe von 2.592,45 DM aufgewendet hat.
Der 1935 geborene Beigeladene war zuletzt 1974 versicherungspflichtig beschäftigt. Danach lebte er als alkoholabhängiger Stadtstreicher ohne festen Wohnsitz und erhielt mehrfach stationäre Krankenhausbehandlung zur Entgiftung und anschließend Entzugsbehandlung. Da er nicht krankenversichert war, wurden die Kosten jeweils vom Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe übernommen.
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