BSG vom 23.04.1992
13/5 RJ 12/90
Normen:
RVO § 1236, §§ 1237 ff., § 1545 Abs. 1 Nr. 2 ; RehaAnglG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 1992 Beil. 15 Nr. 39
SozR 3-2200 § 1236 Nr. 3

BSG - 23.04.1992 (13/5 RJ 12/90) - DRsp Nr. 1993/1413

BSG, vom 23.04.1992 - Aktenzeichen 13/5 RJ 12/90

DRsp Nr. 1993/1413

»Der Antrag auf Rehabilitation gem. §§ 1236, 1545 Abs. 1 Nr. 2 RVO zielt nicht nur auf einzelne Maßnahmen aus dem Katalog der §§ 1237 ff. RVO. Er strebt vielmehr ein auf Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtetes Verwaltungshandeln an und ist somit dem Rehabilitationsverfahren zeitlich vorgeordnet. Die nach § 4 Abs. 1 S. 1 RehaAnglG erforderliche Zustimmung zu einzelnen konkreten Maßnahmen muß nicht unbedingt vor Beginn der Maßnahme vorliegen.«

Normenkette:

RVO § 1236, §§ 1237 ff., § 1545 Abs. 1 Nr. 2 ; RehaAnglG § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für eine Entgiftungsbehandlung des Beigeladenen in der Zeit vom 16. November bis 6. Dezember 1981 in Höhe von 2.592,45 DM aufgewendet hat.

Der 1935 geborene Beigeladene war zuletzt 1974 versicherungspflichtig beschäftigt. Danach lebte er als alkoholabhängiger Stadtstreicher ohne festen Wohnsitz und erhielt mehrfach stationäre Krankenhausbehandlung zur Entgiftung und anschließend Entzugsbehandlung. Da er nicht krankenversichert war, wurden die Kosten jeweils vom Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe übernommen.