I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für die Unterbringung des Beigeladenen vom 1. September 1986 bis 4. Mai 1987 im psycho-sozialen Therapie- und Rehabilitationszentrum B. in B. aufgewandt hat.
Der Beigeladene unterzog sich vom 25. Oktober bis 5. November 1985 wegen Alkoholabhängigkeit einer Entgiftungsbehandlung im Evangelischen Krankenhaus Sch. (Kostenträger: Allgemeine Ortskrankenkasse [AOK] R.). Vom 14. November 1985 bis 5. März 1986 hielt er sich auf Kosten des Klägers zur Vorbereitung auf eine Entwöhnungsbehandlung im B. in B. auf. Die anschließende Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik C. in R. finanzierte die Beklagte als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.
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