BSG vom 23.02.1994
10 RAr 8/93
Normen:
AFG § 141b; SGB IV § 3 Nr. 1, § 4, § 5 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 141b Nr. 9
ZIP 1994, 895

BSG - 23.02.1994 (10 RAr 8/93) - DRsp Nr. 1994/6896

BSG, vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 10 RAr 8/93

DRsp Nr. 1994/6896

»Grundsätzlich steht ein Arbeitsverhältnis jedenfalls insoweit unter dem Schutz der Konkursausfallversicherung, als es eine Beschäftigung in Deutschland vorsieht.«

Normenkette:

AFG § 141b; SGB IV § 3 Nr. 1, § 4, § 5 ;

I. Der Kläger begehrt - weiteres - Konkursausfallgeld (Kaug).

Er ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Am 26. November 1988 schloß er in Dubrovnik/Jugoslawien mit der C. F. GmbH, die ihren Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland (E.) hatte, einen Anstellungsvertrag für die Zeit ab 23. November 1988, der "mit Beendigung der vereinbarten Tätigkeit" enden sollte. Der Kläger sollte als "Special Makeup" bei der Herstellung des Filmes "Twice upon a time" mitarbeiten, der (so die Feststellung des Landessozialgerichts [LSG]) "in Jugoslawien gedreht wurde". Die Dreharbeiten wurden am 2. Dezember 1988 wegen finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers abgebrochen; der am 28. April 1989 über sein Vermögen gestellte Konkursantrag wurde am 2. Juni 1989 mangels Masse abgewiesen.