I. Der Kläger begehrt - weiteres - Konkursausfallgeld (Kaug).
Er ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Am 26. November 1988 schloß er in Dubrovnik/Jugoslawien mit der C. F. GmbH, die ihren Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland (E.) hatte, einen Anstellungsvertrag für die Zeit ab 23. November 1988, der "mit Beendigung der vereinbarten Tätigkeit" enden sollte. Der Kläger sollte als "Special Makeup" bei der Herstellung des Filmes "Twice upon a time" mitarbeiten, der (so die Feststellung des Landessozialgerichts [LSG]) "in Jugoslawien gedreht wurde". Die Dreharbeiten wurden am 2. Dezember 1988 wegen finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers abgebrochen; der am 28. April 1989 über sein Vermögen gestellte Konkursantrag wurde am 2. Juni 1989 mangels Masse abgewiesen.
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