BSG vom 22.10.1986
9 a RVs 3/84
Normen:
SchwbG §§ 1 ff.;
Fundstellen:
DRsp V(545)103c
DÖV 1987, 973
NJW 1987, 2462

BSG - 22.10.1986 (9 a RVs 3/84) - DRsp Nr. 1992/6638

BSG, vom 22.10.1986 - Aktenzeichen 9 a RVs 3/84

DRsp Nr. 1992/6638

Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Anfechtung der versorgungsamtlichen Feststellung des Schwerbehindertenstatus eines Arbeitnehmers.

»Ein Arbeitgeber kann die versorgungsamtliche Feststellung des Schwerbehindertenstatus seines Arbeitnehmers und den Rückwirkungsvermerk im Schwerbehindertenausweis nicht anfechten«.

Normenkette:

SchwbG §§ 1 ff.;

»... Einer Klagebefugnis der Arbeitgeberin steht in diesem Fall die stärkere Rechtsstellung des Schwerbehinderten entgegen. Die von der Versorgungsverwaltung getroffene Feststellung seiner Eigenschaft i. S. des § 1 SchwbG wirkt gegen jedermann, dem gegenüber der Schwerbehinderte seine Rechte geltend machen kann .. . Als Folge davon ist eine allseitig wirkende Beweiskraft dem Ausweis ausdrücklich gesetzlich zuerkannt (§ 3 Abs. 5 Satz 2 SchwbG a. F., § 4 Abs. 5 Satz 1 SchwbG 1986). Die Bestandskraft der Entscheidung, auf die der Schwerbehinderte vertrauen kann, ist durch den Grundsatz der Rechtssicherheit, der zur Rechtsstaatlichkeit gehört (BVerfGE 60, 253, 267), verfassungsrechtlich gewährleistet .. . Sie schließt auch aus, daß der Arbeitgeber eine rechtswidrige Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seines Arbeitnehmers von sich aus gerichtlich überprüfen lassen kann. ...«

Fundstellen
DRsp V(545)103c
DÖV 1987, 973
NJW 1987, 2462