»... Einer Klagebefugnis der Arbeitgeberin steht in diesem Fall die stärkere Rechtsstellung des Schwerbehinderten entgegen. Die von der Versorgungsverwaltung getroffene Feststellung seiner Eigenschaft i. S. des § 1 SchwbG wirkt gegen jedermann, dem gegenüber der Schwerbehinderte seine Rechte geltend machen kann .. . Als Folge davon ist eine allseitig wirkende Beweiskraft dem Ausweis ausdrücklich gesetzlich zuerkannt (§ 3 Abs. 5 Satz 2 SchwbG a. F., § 4 Abs. 5 Satz 1 SchwbG 1986). Die Bestandskraft der Entscheidung, auf die der Schwerbehinderte vertrauen kann, ist durch den Grundsatz der Rechtssicherheit, der zur Rechtsstaatlichkeit gehört (BVerfGE 60, 253, 267), verfassungsrechtlich gewährleistet .. . Sie schließt auch aus, daß der Arbeitgeber eine rechtswidrige Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seines Arbeitnehmers von sich aus gerichtlich überprüfen lassen kann. ...«