BSG vom 21.01.1993
13 RJ 7/91
Normen:
RVO § 1247, § 1249 ;
Fundstellen:
BSGE 72, 25
NZS 1993, 316
SozR 3-6858 Nr. 2 Nr. 2

BSG - 21.01.1993 (13 RJ 7/91) - DRsp Nr. 1993/1261

BSG, vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 7/91

DRsp Nr. 1993/1261

»Die sogenannte Abwehrklausel, die in zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen der BRD enthalten ist und die gleichzeitige Anwendung anderer Abkommen ausschließt, wirkt sich auch bei deutschen Versicherten dahin aus, daß deren ausländische Versicherungszeiten, auch soweit sie in verschiedenen Vertragspartnerstaaten der BRD zurückgelegt worden sind, vom deutschen Versicherungsträger für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einer deutschen Rente (Wartezeit) nicht »multilateral« zusammengerechnet werden dürfen (Fortentwicklung von BSG vom 28. 8. 1991 - 13/5 RJ 40/89 = SozR 3-6858 Nr 2 Nr 1).«

Normenkette:

RVO § 1247, § 1249 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Zwischen den Beteiligten ist insbesondere umstritten, ob die Wartezeit von 60 Kalendermonaten aufgrund der in der Türkei, der Schweiz und in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt ist.