I. Die Beteiligten streiten um die Forderung des Klägers nach Vergütung ambulanter Anästhesien nach den Nrn. 90/91 des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ).
Der Kläger ist Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und als solcher zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen und an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Er erbringt in den Praxen anderer HNO-Ärzte ambulante Anästhesieleistungen.
Die Beklagte lehnte es ab, die vom Kläger im Quartal IV/87 abgerechneten Anästhesien nach den Nrn. 485 oder 487 BMÄ mit dem Zuschlag nach Nr. 91 BMÄ zu vergüten. Der Zuschlag könne nach der Präambel des Abschnittes B VII des BMÄ nur von Ärzten für Anästhesiologie berechnet werden. Der Kläger verfüge aber nicht über diese Qualifikation (Bescheid vom 30. März 1988; Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1988).
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