I. Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Beiträgen nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG).
Die 1948 geborene Klägerin, die früher Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entrichtet hatte, ist seit dem 25. Juni 1981 als Kürschnermeisterin, technische Leiterin und persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen. Pflichtbeiträge nach dem HwVG entrichtete sie nicht, jedoch für das Jahr 1984 zwölf freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung von insgesamt 1.008 DM (= 84 DM x 12).
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