BSG vom 18.08.1992
12 RK 7/92
Normen:
HwVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-5800 § 1 Nr. 1

BSG - 18.08.1992 (12 RK 7/92) - DRsp Nr. 1993/1352

BSG, vom 18.08.1992 - Aktenzeichen 12 RK 7/92

DRsp Nr. 1993/1352

»Die Rentenversicherungspflicht von Handwerkern nach dem Handwerkerversicherungsgesetz endet erst, wenn Pflichtbeiträge für 216 Kalendermonate vorhanden waren. Dabei blieben Zeiten, für die Beiträge wegen Verjährung nicht entrichtet wurden, unberücksichtigt.«

Normenkette:

HwVG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Beiträgen nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG).

Die 1948 geborene Klägerin, die früher Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entrichtet hatte, ist seit dem 25. Juni 1981 als Kürschnermeisterin, technische Leiterin und persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen. Pflichtbeiträge nach dem HwVG entrichtete sie nicht, jedoch für das Jahr 1984 zwölf freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung von insgesamt 1.008 DM (= 84 DM x 12).