I. Streitig ist die Berücksichtigung einer sowjetischen Militärdienstzeit als Beitragszeit nach dem
Der 1928 in Litauen geborene Versicherte arbeitete dort zunächst in der Landwirtschaft seiner Eltern. Vom 3. Mai 1950 bis 12. Oktober 1953 leistete er bei der sowjetischen Armee Wehrdienst in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht. Ab 4. Dezember 1953 fuhr er als Matrose zur See. Seit Oktober 1959 lebte er im Bundesgebiet; er war Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden stellte im Kontenklärungsverfahren mit Bescheid vom 27. November 1972 fest, die sowjetische Wehrdienstzeit könne nicht als Ersatzzeit i.S. des §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|