I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht mit einem Erstattungsanspruch wegen überzahlter Kindergeldzuschläge gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld und Kindergeldzuschläge aufrechnete, obwohl die Klägerin Sozialhilfeempfängerin war.
Die Klägerin bezog im Jahre 1988 für ein Kind Kindergeld. Mit Bescheid vom 16. Mai 1988 bewilligte die Beklagte ihr für das laufende Jahr einen monatlichen Kindergeldzuschlag in Höhe von 46,-- DM unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur endgültigen Feststellung der Leistung. Ab Februar 1989 erhielt die Klägerin Kindergeld und Kindergeldzuschläge für zwei Kinder. Seit November 1989 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt und bezog Sozialhilfe.
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