I. Die Klägerin, eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV), begehrt von der beklagten Aufsichtsbehörde die Genehmigung einer Satzungsergänzung.
Die Vertreterversammlung der KZÄV beschloß am 4. Juli 1981, § 6 Abs. 8 der Satzung um folgenden Satz 2 zu ergänzen:
»Die Mitglieder erhalten im Verfahren vor der nach § 85 SGG bestimmten Widerspruchsstelle keinen Ersatz ihrer Aufwendungen.«
Der Beklagte versagte dieser Satzungsergänzung die Genehmigung (Bescheid vom 30. Dezember 1982). Er vertrat die Auffassung, § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) könne durch eine Satzungsbestimmung nicht abbedungen werden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Sozialgericht (
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