I. Streitig ist die Höhe des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes (ARG) unter Berücksichtigung einer weiteren Versicherungszeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. Mai 1960.
Der am 12. Juli 1907 in P. (CSFR) geborene Kläger ist anerkannter Vertriebener. Er arbeitete, unterbrochen durch eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (Handwerker) von 1948 bis 1960, im erlernten Beruf eines Feinmechanikers. Am 10. September 1983 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb er durch Einbürgerung am 19. Juli 1985.
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