I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld (Übg) - bereits verauslagte - Prämien zur privaten Lebensversicherung zu erstatten hat.
Nach Abschluß eines privaten Lebensversicherungsvertrages ist der Kläger seit 1. Juli 1965 gemäß Art.
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