BSG vom 13.10.1992
4 RA 19/91
Normen:
AVG §§ 17 ff., § 85, § 166 b; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
NZS 1993, 170
SozR 3-2200 § 1237b Nr. 1

BSG - 13.10.1992 (4 RA 19/91) - DRsp Nr. 1993/1309

BSG, vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 4 RA 19/91

DRsp Nr. 1993/1309

»Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der von der Versicherungspflicht befreite freiwillig versicherte Empfänger von Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für die private Lebensversicherung hat.«

Normenkette:

AVG §§ 17 ff., § 85, § 166 b; GG Art. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld (Übg) - bereits verauslagte - Prämien zur privaten Lebensversicherung zu erstatten hat.

Nach Abschluß eines privaten Lebensversicherungsvertrages ist der Kläger seit 1. Juli 1965 gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. In der Zeit nach 1965 entrichtete er mit Unterbrechung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 1. Juli 1986 wurde er arbeitslos. Er erhielt daraufhin von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) - im wesentlichen durchgehend - Arbeitslosengeld (Alg). Die BA übernahm auch gemäß § 166b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Prämien für seine private Lebensversicherung.