BSG vom 12.06.1992
11 RAr 75/91
Normen:
AFG § 138 ; BSHG § 76 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 138 Nr. 7

BSG - 12.06.1992 (11 RAr 75/91) - DRsp Nr. 1993/1395

BSG, vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 75/91

DRsp Nr. 1993/1395

»1. Es entspricht einem aus mehreren Regelungen einkommensabhängiger Leistungen herzuleitenden allgemeinen Grundsatz des Sozialleistungsrechts, den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten im Bereich der Arbeitslosenhilfe auszuschließen (Fortführung von BSG vom 27. 7. 1989 - 11/7 RAr 99/87 = SozR 4100 § 138 Nr. 26). 2. Im Hinblick auf die Härteregelung des § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG ist die Möglichkeit der Berücksichtigung sogenannten fiktiven Einkommens wegen des Ausschlusses des Verlustausgleichs bei Feststellung der Bedürftigkeit verfassungsmäßig.«

Normenkette:

AFG § 138 ; BSHG § 76 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Vergangenheit im Zugunstenwege; die Beteiligten streiten darüber, ob bei Feststellung der Bedürftigkeit der Klägerin ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ihres Ehemannes vorzunehmen ist.