BSG vom 12.06.1992
11 RAr 65/91
Normen:
AFG § 103 ; Aufenthalts-AnO § 1, § 2; SGG § 67 ; VwZG § 3 ; ZPO § 162 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 17
MDR 1993, 885
NZS 1992, 148
SozR 3-4100 § 103 Nr. 8

BSG - 12.06.1992 (11 RAr 65/91) - DRsp Nr. 1993/1396

BSG, vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 11 RAr 65/91

DRsp Nr. 1993/1396

»1. Das Rechtsmittelgericht kann über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Klagefrist jedenfalls insoweit befinden, als dadurch die Chance des Klägers auf eine unanfechtbare Wiedereinsetzung durch das Gericht des ersten Rechtszugs nicht vereitelt wird. 2. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Wochen außerhalb des Nahbereichs des Arbeitsamts liegt auch dann vor, wenn der Arbeitslose während der Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme mit Internatsunterbringung bei Familienheimfahrten in der Freizeit in den Nahbereich des Arbeitsamts zurückkehrt. 3. Wegen der Möglichkeit, ein anderes Arbeitsamt auf Antrag des Arbeitslosen als zuständig zu erklären, wäre es im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses denkbar, einen Herstellungsanspruch auf eine an sich zulässige Amtshandlung der BA zu richten.«

Normenkette:

AFG § 103 ; Aufenthalts-AnO § 1, § 2; SGG § 67 ; VwZG § 3 ; ZPO § 162 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld (Alg). Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Verfügbarkeit des Klägers während seiner Teilnahme am Aufbaukurs einer Heimvolkshochschule (HVHS).