Gründe:
I Die in Polen lebende Klägerin begehrt aufgrund eines neuen Antrages vom Februar 1987 Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Ihre Anträge sind wiederholt abgelehnt worden, anfangs mangels einer schädigenden Einwirkung iS des BVG, sodann mangels einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 vH.
Der Beklagte lehnte es ab, einen Zugunstenbescheid zu erteilen (Bescheid vom 15. September 1988). Das Sozialgericht (SG) hat aufgrund eines Gutachtens des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin, Regierungsmedizinaldirektor Dr. B., Arzt beim Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen, die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Dezember 1989). Das Landessozialgericht (LSG) hat ohne weitere Sachaufklärung die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 28. September 1990).